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Artikel 55 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 55

Artikel 55

Tourismus

Mit der Zusammenarbeit wird Folgendes angestrebt:

  1. a)Förderung von Investitionen in den Tourismus;b)Verbesserung des Fachwissens der Tourismusindustrie und Gewährleistung größerer Kohärenz der sich auf den Tourismus auswirkenden Ziele der Politik;c)Förderung einer guten Verteilung des Tourismus über das Jahr;d)Hervorhebung der Bedeutung des kulturellen Erbes für den Tourismus;e)Gewährleistung, dass den Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umwelt in geeigneter Weise Rechnung getragen wird;f)Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus durch Förderung höherer Professionalität;g)Verbesserung des Informationsflusses;h)Intensivierung der Ausbildung in Hotelmanagement und –verwaltung und der Ausbildung in anderen Hotelberufen;i)Veranstaltung eines Erfahrungsaustauschs zur Gewährleistung einer ausgewogenen, nachhaltigen Entwicklung des Tourismus, insbesondere durch Informationsaustausch, Ausstellungen, Tagungen und Veröffentlichungen im Tourismusbereich.

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