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Artikel 53 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 53

Artikel 53

Informationsgesellschaft und Telekommunikation

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Faktor für die moderne Gesellschaft, von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und der Grundstein für den Aufbau der Informationsgesellschaft sind.

(2) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird Folgendes angestrebt:

  1. a)ein Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, einschließlich der Telekommunikationspolitik;b)ein Informationsaustausch und technische Hilfe in den Bereichen Regulierung, Normung, Konformitätsbewertung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Informations- und der Telekommunikationstechnologie;c)die Verbreitung neuer Informations- und Telekommunikationstechnologie und moderner Einrichtungen für fortgeschrittene Kommunikations- und Informationsdienste und -technologien;d)die Förderung und Durchführung gemeinsamer Projekte für Forschung, technologische Entwicklung und industrielle Anwendung in den Bereichen Informationstechnologie, Kommunikation, Telematik und Informationsgesellschaft;e)die Beteiligung libanesischer Organisationen an Pilotprojekten und europäischen Programmen innerhalb des festgelegten Rahmens;f)der Verbund und die Interoperabilität der Telematiknetze und -dienste in der Gemeinschaft und in Libanon;g)ein Dialog über die Zusammenarbeit in den die internationalen Dienstleistungen betreffenden Regelungsfragen, einschließlich der mit dem Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre zusammenhängenden Aspekte.

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