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Artikel 52 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 52

Artikel 52

Verkehr

Ziel der Zusammenarbeit ist

  1. a)die Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von beiderseitigem Interesse verbundenen Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur;b)die Festlegung und Durchsetzung von Betriebs- und Sicherheitsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind;c)die Modernisierung der technischen Anlagen für den multimodalen Verkehr, den Containerverkehr und den Güterumschlag auf den Standard der Gemeinschaft;d)die Verbesserung des Transits per Straße, auf dem Seeweg oder im multimodalen Verkehr und des Managements der Häfen und Flughäfen, der See- und der Luftverkehrskontrolle, der Eisenbahnen und der Navigationshilfen;e)die Umorganisierung und Umstrukturierung des Massenverkehrssektors einschließlich des öffentlichen Verkehrswesens.

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