ARTIKEL 52
Artikel 52
Verkehr
Ziel der Zusammenarbeit ist
- a)die Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von beiderseitigem Interesse verbundenen Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur;b)die Festlegung und Durchsetzung von Betriebs- und Sicherheitsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind;c)die Modernisierung der technischen Anlagen für den multimodalen Verkehr, den Containerverkehr und den Güterumschlag auf den Standard der Gemeinschaft;d)die Verbesserung des Transits per Straße, auf dem Seeweg oder im multimodalen Verkehr und des Managements der Häfen und Flughäfen, der See- und der Luftverkehrskontrolle, der Eisenbahnen und der Navigationshilfen;e)die Umorganisierung und Umstrukturierung des Massenverkehrssektors einschließlich des öffentlichen Verkehrswesens.
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