ARTIKEL 51
Artikel 51
Landwirtschaft und Fischerei
Mit der Zusammenarbeit werden folgende Ziele verfolgt:
- a)Unterstützung der Politik zur Diversifizierung der Produktion;b)Verringerung der Abhängigkeit von Nahrungsmitteleinfuhren;c)Förderung einer Form der Landwirtschaft, die der Umwelt gebührend Rechnung trägt;d)Intensivierung der Beziehungen zwischen den Unternehmen sowie den Berufs- und Fachorganisationen der beiden Vertragsparteien;e)Bereitstellung von Hilfe und fachlicher Ausbildung; Unterstützung der Agrarforschung, der Beratungsdienste, des landwirtschaftlichen Unterrichts und der fachlichen Ausbildung des Personals im Agrarsektor;f)Harmonisierung der Normen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit;g)Unterstützung der integrierten Entwicklung im ländlichen Raum, einschließlich der Verbesserung der Grunddienstleistungen und der Entwicklung der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, insbesondere in Gebieten, die von der Vernichtung illegaler Kulturen betroffen sind;h)Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten, Austausch von Erfahrungen und Know-how im Bereich der ländlichen Entwicklung;i)Entwicklung der Seefischerei und der Aquakultur;j)Entwicklung von Verpackungs-, Lagerungs- und Vermarktungstechniken und der Verbesserung der Vertriebssysteme;k)Entwicklung der landwirtschaftlichen Wasserressourcen;l)Entwicklung der Forstwirtschaft, insbesondere in den Bereichen Wiederaufforstung, Verhütung von Waldbränden, Waldweiden und Bekämpfung der Desertifikation;m)Entwicklung der Mechanisierung der Landwirtschaft und Förderung von Genossenschaften für landwirtschaftliche Dienstleistungen;n)Stärkung des landwirtschaftlichen Kreditsystems.
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