ARTIKEL 50
Artikel 50
Finanzdienstleistungen
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, ihre Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere
- a)um die Finanzmärkte in Libanon zu entwickeln;b)um die Verfahren für Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, die Aufsichts- und Geschäftsregeln für Finanzdienstleistungen sowie die Finanzkontrolle in Libanon zu verbessern.
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