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Artikel 50 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 50

Artikel 50

Finanzdienstleistungen

Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, ihre Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere

  1. a)um die Finanzmärkte in Libanon zu entwickeln;b)um die Verfahren für Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, die Aufsichts- und Geschäftsregeln für Finanzdienstleistungen sowie die Finanzkontrolle in Libanon zu verbessern.

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