vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 49 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 49

Artikel 49

Angleichung der Rechtsvorschriften

Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)