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Artikel 48 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 48

Artikel 48

Zusammenarbeit in den Bereichen Normung und Konformitätsbewertung

Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen:

  1. a)Verringerung der Unterschiede in den Bereichen Normung, Messwesen, Qualitätssicherung und Konformitätsbewertung;b)Modernisierung der libanesischen Laboratorien;c)Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind;d)Ausbau der libanesischen Einrichtungen, die für Normung, Qualität sowie das geistige und gewerbliche Eigentum zuständig sind.

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