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Artikel 47 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 47

Artikel 47

Investitionsförderung und Investitionsschutz

(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, den Kapital-, Fachwissen- und Technologietransfer nach Libanon zu verstärken, u.a. durch

  1. a)geeignete Mittel zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten und Informationskanälen für Investitionsregelungen;b)Information über europäische Investitionsregelungen (technische Hilfe, direkte finanzielle Unterstützung, steuerliche Anreize, Investitionsversicherung usw.) für Investitionen im Ausland und Verbesserung der Möglichkeiten Libanons, Vorteile daraus zu ziehen;c)Prüfung der Gründung von Jointventures (vor allem von KMU) und gegebenenfalls Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Libanon;d)Einrichtung von Mechanismen zur Unterstützung und Förderung von Investitionen;e)Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen der Vertragsparteien, gegebenenfalls durch Abschluss von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Libanon und den Mitgliedstaaten.

(2) Die Zusammenarbeit kann sich auf die Planung und Durchführung von Projekten erstrecken, mit denen die effiziente Aneignung und Nutzung grundlegender Technologien, die Anwendung von Normen, die Entwicklung des Humankapitals und die Schaffung örtlicher Arbeitsplätze nachgewiesen wird.

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