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Artikel 46 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 46

Artikel 46

Industrielle Zusammenarbeit

Ziel der Zusammenarbeit ist es,

  1. a)die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft und Libanons zu fördern, einschließlich der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Zugang Libanons zu den Unternehmensnetzen der Gemeinschaft;b)die Anstrengungen zur Modernisierung und Umstrukturierung der libanesischen Wirtschaft des öffentlichen und des privaten Sektors (einschließlich der Agrar- und Ernährungswirtschaft) zu unterstützen;c)günstige Rahmenbedingungen für Privatinitiative zu fördern, um die Produktion für den Binnen- und den Exportmarkt anzukurbeln und zu diversifizieren;d)das Humankapital und das Industriepotenzial Libanons durch eine effizientere Politik in den Bereichen Innovation und Forschung und technologische Entwicklung besser zu nutzen;e)zur Finanzierung ertragbringender Investitionen den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern;f)die Entwicklung der KMU zu fördern, insbesondere durch
  1. Förderung von Kontakten zwischen Unternehmen, zum Teil durch Nutzung der Gemeinschaftsnetze und -instrumente für die Förderung der industriellen Zusammenarbeit und Partnerschaft,
  2. Erleichterung des Zugangs zu Krediten für die Finanzierung von Investitionen,
  3. Bereitstellung von Informationen und unterstützenden Dienstleistungen,
  4. Entwicklung des Humankapitals, um die Innovation, die Einrichtung von Projekten und die Aufnahme von Erwerbstätigkeiten zu fördern.

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