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Artikel 41 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 41

Artikel 41

Geltungsbereich

(1) Die Zusammenarbeit wird zunächst und hauptsächlich auf die Bereiche ausgerichtet, die unter internen Sachzwängen und Schwierigkeiten leiden oder die durch die Liberalisierung der libanesischen Wirtschaft insgesamt und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Libanon und der Gemeinschaft betroffen sind.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Bereiche, die die Annäherung der Wirtschaft der Gemeinschaft und der libanesischen Wirtschaft voraussichtlich erleichtern, insbesondere auf die Bereiche, die zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.

(3) Der Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts sind wesentlicher Bestandteil der einzelnen Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.

(4) Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche, die nicht unter die Bestimmungen dieses Titels fallen, in die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen.

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