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Artikel 40 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

TITEL V

WIRTSCHAFTLICHE UND SEKTORALE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 40

Artikel 40

Ziele

(1) Die beiden Vertragsparteien legen gemeinsam die für die Zusammenarbeit in den unter diesen Titel fallenden Bereichen erforderlichen Strategien und Verfahren fest.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse und im Geiste der Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu intensivieren.

(3) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, die Anstrengungen Libanons mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.

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