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ARTIKEL 39 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 39

(1) Die Vertragsparteien streben eine beiderseitige schrittweise Liberalisierung der öffentlichen Aufträge an.

(2) Der Assoziationsrat trifft die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen.

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