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ARTIKEL 19 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 19

(1) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am Tag des Abschlusses der Verhandlungen tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wurde.

(2) Für den Fall, dass Libanon der WTO beitritt, ist der zwischen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhrzollsatz der in der WTO gebundene Zollsatz oder der am Tag des Beitritts tatsächlich angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist. Wird nach dem Beitritt Libanons zur WTO eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwendung.

(3) Absatz 2 gilt für jede nach dem Tag des Abschlusses der Verhandlungen vorgenommene Zollsenkung erga omnes.

(4) Die Vertragsparteien teilen einander ihre am Tag des Abschlusses der Verhandlungen angewandten Zollsätze mit.

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