ARTIKEL 9
(1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Libanons auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
- –Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 88 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;–sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 76 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;–sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 64 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;–acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 52 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;–neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;–zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 28 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;–elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 16 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;–zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.
(2) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann der Zeitplan in Absatz 1 vom Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden mit der Maßgabe, dass der Zeitplan, um dessen Änderung ersucht wird, für die betreffende Ware nicht über die maximale Übergangszeit von 12 Jahren hinaus verlängert wird. Hat der Assoziationsausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens Libanons um Änderung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Libanon den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.
(3) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in Absatz 1 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der in Artikel 19 genannte Satz.
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