vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 – Erhaltung, Exploration, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung und Dokumentation der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2006

Artikel 5 – Erhaltung, Exploration, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung und Dokumentation der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

  1. 5.1Vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien fördert jede Vertragspartei einen integrierten Ansatz zur Exploration, Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und wird insbesondere, sofern angebracht:
  1. a) pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft erfassen und inventarisieren und, soweit möglich, alle sie bedrohenden Gefahren bewerten, wobei Art und Ausmaß der genetischen Variation bestehender Populationen, einschließlich solcher mit potenziellem Nutzen, zu berücksichtigen sind;
  2. b) das Sammeln pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und damit verbundener einschlägiger Informationen über bedrohte oder potenziell nutzbare pflanzengenetische Ressourcen fördern;
  3. c) die Bemühungen von Bauern und ortsansässigen Gemeinschaften zur On-farm-Bewirtschaftung und Erhaltung ihrer pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft gegebenenfalls fördern oder unterstützen;
  4. d) die In-situ-Erhaltung verwandter Wildarten der Kulturpflanzen und Wildpflanzen für die Nahrungsmittelerzeugung fördern, auch in Schutzgebieten, durch u.a. Unterstützung der Bemühungen eingeborener und ortsansässiger Gemeinschaften;
  5. e) zusammenarbeiten, um die Entwicklung eines leistungsfähigen und nachhaltigen Systems der Ex-situ-Erhaltung zu fördern, unter gebührender Berücksichtigung der erforderlichen angemessenen Dokumentation, Charakterisierung, Regeneration und Evaluierung, sowie zu diesem Zweck die Entwicklung und Weitergabe einschlägiger Technologien fördern, um die nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu verbessern;
  6. f) die Erhaltung der Keimfähigkeit, der genetischen Variation und der genetischen Integrität der Sammlungen pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR40079752

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)