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Artikel 6 – Nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2006

Artikel 6 – Nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen

  1. 6.1Die Vertragsparteien erarbeiten geeignete politische und rechtliche Maßnahmen, welche die nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft fördern und erhalten diese aufrecht.6.2Die nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft kann Maßnahmen umfassen, wie z. B.
  1. a) die Verfolgung einer gerechten Landwirtschaftspolitik, die gegebenenfalls die Entwicklung und Erhaltung vielfältiger landwirtschaftlicher Betriebssysteme fördert, welche die nachhaltige Nutzung der landwirtschaftlichen Biodiversität und anderer natürlicher Ressourcen verbessern;
  2. b) Intensivierung der Forschung zur Förderung und Erhaltung der biologischen Vielfalt durch Maximierung der intra- und interspezifischen Variation zugunsten der Bauern, insbesondere solcher Bauern, die ihre eigenen Sorten erzeugen und nutzen und ökologische Grundsätze bei der Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens und der Bekämpfung von Krankheiten, Unkraut und Schädlingen anwenden;
  3. c) gegebenenfalls Förderung von pflanzenzüchterischen Bemühungen, die, unter Beteiligung der Bauern, insbesondere in Entwicklungsländern, die Kapazitäten zur Entwicklung von Sorten ausbauen, die besonders an soziale, ökonomische und ökologische Bedingungen angepasst sind, wozu auch marginale Standorte zählen;
  4. d) Erweiterung der genetischen Basis von Kulturpflanzen und Ausweitung der Variationsbreite genetischer Vielfalt, die den Bauern zur Verfügung steht;
  5. e) gegebenenfalls Förderung der erweiterten Nutzung lokaler und lokal angepasster Kulturpflanzen, Sorten und unzureichend genutzter Arten;
  6. f) gegebenenfalls Unterstützung der breiteren Nutzung der Vielfalt an Sorten und Arten bei der On-farm-Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von Kulturpflanzen und Schaffung enger Verbindungen mit der Pflanzenzüchtung und der landwirtschaftlichen Entwicklung, um die Anfälligkeit der Kulturpflanzen und die Generosion zu verringern und eine höhere Weltnahrungsmittelproduktion zu fördern, die mit einer nachhaltigen Entwicklung im Einklang steht; und
  7. g) Prüfung und gegebenenfalls Anpassung der Züchtungsstrategien und der Vorschriften zur Sortenzulassung und Saatgutverteilung.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR40079753

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