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Artikel 28 – Inkrafttreten Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2006

Artikel 28 – Inkrafttreten

  1. 28.1Vorbehaltlich des Artikels 29 Absatz 2 tritt dieser Vertrag am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden von Mitgliedern der FAO hinterlegt wurden.28.2Für jedes Mitglied der FAO oder für jeden Staat, der nicht ein Mitglied der FAO, aber Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergiebehörde ist, das/der gemäß Artikel 28 Absatz 1 nach der Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde diesen Vertrag ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt der Vertrag am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR40079775

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