Artikel 27 – Beitritt
Dieser Vertrag steht von dem Tag an, an dem er nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, für alle Mitglieder der FAO, alle Staaten, die nicht Mitglieder der FAO, aber Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation sind, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
20004820
Dokumentnummer
NOR40079774
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)