Artikel 24 – Anlagen
- 24.1Die Anlagen dieses Vertrags sind fester Bestandteil dieses Vertrags und, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf diesen Vertrag gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar.24.2Artikel 23 über Änderungen dieses Vertrags findet auf die Änderungen der Anlagen Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
20004820
Dokumentnummer
NOR40079771
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)