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Artikel 23 – Änderungen dieses Vertrags Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2006

Artikel 23 – Änderungen dieses Vertrags

  1. 23.1Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Vertrags vorschlagen.23.2Änderungen dieses Vertrags werden auf einer Tagung des Lenkungsorgans beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretär übermittelt.23.3Alle Änderungen dieses Vertrags werden nur einvernehmlich von den auf der Tagung des Lenkungsorgans anwesenden Vertragsparteien beschlossen.23.4Jede vom Lenkungsorgan beschlossene Änderung tritt zwischen den Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt hat.23.5Für die Zwecke dieses Artikels zählt eine von einer Mitgliedsorganisation der FAO hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten dieser Organisation hinterlegten Urkunden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR40079770

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