TEIL VI – FINANZREGELN
Artikel 18 – Finanzmittel
- 18.1Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Finanzierungsstrategie für die Durchführung dieses Vertrags nach diesem Artikel umzusetzen.18.2Die Ziele der Finanzierungsstrategie sind die Verbesserung der Verfügbarkeit, Transparenz, Effizienz und Wirksamkeit der Bereitstellung von Finanzmitteln zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen dieses Vertrags.18.3Um Finanzmittel für prioritäre Maßnahmen, Pläne und Programme zu mobilisieren, insbesondere in Entwicklungs- und Schwellenländern und unter Berücksichtigung des Globalen Aktionsplans, setzt das Lenkungsorgan in regelmäßigen Abständen ein Ziel für diese Finanzierung fest.18.4Nach dieser Finanzierungsstrategie:
- a) ergreifen die Vertragsparteien die notwendigen und geeigneten Maßnahmen in den Lenkungsorganen der entsprechenden internationalen Mechanismen, Fonds und Gremien, um der wirksamen Zuweisung von vorhersehbaren und vereinbarten Mitteln zur Umsetzung der Pläne und Programme im Rahmen dieses Vertrags die gebührende Priorität und Aufmerksamkeit zu sichern;
- b) wird das Ausmaß, in dem die Vertragsparteien, die Entwicklungs- und Schwellenländer sind, ihre Pflichten im Rahmen dieses Vertrags wirksam erfüllen werden, von der wirksamen Zuweisung der in diesem Artikel genannten Finanzmittel abhängen, insbesondere durch entwickelte Länder, die Vertragsparteien sind. Die Vertragsparteien in den Entwicklungs- und Schwellenländern werden der Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten für die pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in ihren eigenen Plänen und Programmen gebührenden Vorrang einräumen;
- c) stellen die Vertragsparteien in den entwickelten Ländern ebenfalls über bilaterale, regionale und multilaterale Kanäle Finanzmittel für die Umsetzung dieses Vertrags zur Verfügung, die von den Vertragsparteien in den Entwicklungs- und Schwellenländern genutzt werden. Diese Kanäle schließen den in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f genannten Mechanismus ein;
- d) erklärt sich jede Vertragspartei bereit, Finanzmittel für nationale Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft gemäß ihren nationalen Möglichkeiten und Finanzmitteln zuzusagen und bereitzustellen. Die bereitgestellten Finanzmittel werden nicht für Zwecke verwendet, die mit diesem Vertrag nicht zu vereinbaren sind, insbesondere für Bereiche, die den internationalen Warenhandel betreffen;
- e) kommen die Vertragsparteien überein, dass die sich aus Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d ergebenden finanziellen Vorteile ein Bestandteil der Finanzierungsstrategie sind;
- f) können freiwillige Beiträge auch von Vertragsparteien, dem privaten Sektor gemäß Artikel 13, den Nichtregierungsorganisationen und anderen Quellen geleistet werden. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Lenkungsorgan Modalitäten einer Strategie zur Förderung dieser Beiträge prüft.
Schlagworte
Entwicklungsland
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
20004820
Dokumentnummer
NOR40079765
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)