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Artikel 19 – Lenkungsorgan Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2006

TEIL VII – INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 19 – Lenkungsorgan

  1. 19.1Hiermit wird ein Lenkungsorgan für diesen Vertrag eingesetzt, das sich aus allen Vertragsparteien zusammensetzt.19.2Alle Entscheidungen des Lenkungsorgans werden einvernehmlich getroffen, sofern nicht einvernehmlich ein anderes Verfahren der Entscheidungsfindung über bestimmte Maßnahmen vereinbart wird. Im Hinblick auf Artikel 23 und 24 ist eine einvernehmliche Entscheidung stets erforderlich.19.3Die Aufgaben des Lenkungsorgans sind die Förderung der vollständigen Umsetzung dieses Vertrags unter Beachtung seiner Ziele. Es soll insbesondere:a)Politikausrichtung und Orientierungshilfe für die Umsetzung dieses Vertrags und insbesondere für die Funktionsweise des Multilateralen Systems geben, die Umsetzung und Funktionsweise überwachen und notwendige Empfehlungen hierfür abgeben;b)Pläne und Programme für die Umsetzung dieses Vertrags beschließen;c)auf seiner ersten Tagung die Finanzierungsstrategie für die Umsetzung dieses Vertrags nach Artikel 18 beschließen und in regelmäßigen Abständen prüfen;d)den Haushalt für diesen Vertrag verabschieden;e)vorbehaltlich der Verfügbarkeit erforderlicher Mittel gegebenenfalls erforderliche Nebenorgane sowie ihre jeweiligen Mandate und Zusammensetzung in Erwägung ziehen und einsetzen;f)falls erforderlich, einen geeigneten Mechanismus, wie z. B. ein Treuhandkonto, für den Eingang und die Verwendung aufgelaufener Finanzmittel zur Umsetzung dieses Vertrags einrichten;g)mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen und Vertragsorganen, insbesondere der Vertragsstaatenkonferenz zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, in Angelegenheiten im Rahmen dieses Vertrags zusammenarbeiten, dies schließt auch ihre Mitwirkung an der Finanzierungsstrategie ein;h)nach Artikel 23 Änderungen dieses Vertrags in Erwägung ziehen und gegebenenfalls beschließen;i)nach Artikel 24 Änderungen der Anlagen dieses Vertrags prüfen und gegebenenfalls beschließen;j)Modalitäten einer Strategie zur Ermutigung der Leistung von Beiträgen auf freiwilliger Basis in Erwägung ziehen, insbesondere unter Bezugnahme auf Artikel 13 und 18;k)andere Aufgaben wahrnehmen, die für die Erfüllung der Ziele dieses Vertrags gegebenenfalls erforderlich sind;l)einschlägige Entscheidungen der Vertragsstaatenkonferenz zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt und anderer einschlägiger internationaler Organisationen und Vertragsorgane zur Kenntnis nehmen;m)gegebenenfalls die Vertragsstaatenkonferenz zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt und andere einschlägige internationale Organisationen und Vertragsorgane über Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Vertrags unterrichten;n)nach Artikel 15 die Bedingungen der Vereinbarungen mit den IARCs und anderen internationalen Institutionen billigen und die in Artikel 15 genannten MTA überprüfen und ändern.19.4Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 6 hat jede Vertragspartei eine Stimme und kann auf Tagungen des Lenkungsorgans von einem einzelnen Delegierten, der von einem Stellvertreter begleitet werden kann, sowie von Experten und Beratern vertreten werden. Die Stellvertreter, Experten und Berater dürfen an den Beratungen des Lenkungsorgans, aber nicht an Abstimmungen teilnehmen, außer es handelt sich um einen Stellvertreter, der ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, den Delegierten zu vertreten.19.5Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Vertrags ist, können als Beobachter auf den Tagungen des Lenkungsorgans vertreten sein. Jedes andere Gremium oder jede andere Stelle, ob staatlich oder nichtstaatlich, die auf Gebieten im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung des Lenkungsorgans als Beobachter vertreten zu sein, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der vom Lenkungsorgan beschlossenen Geschäftsordnung.19.6Eine Mitgliedsorganisation der FAO, die eine Vertragspartei ist, sowie die Mitgliedstaaten dieser Mitgliedsorganisation, die Vertragsparteien sind, üben, mutatis mutandis, gemäß der Satzung und Geschäftsordnung der FAO, mutatis mutandis, ihre Rechte als Mitglieder aus und erfüllen ihre Pflichten als Mitglieder.19.7Das Lenkungsorgan beschließt und ändert gegebenenfalls seine eigene Geschäfts- und Finanzordnung, die nicht im Widerspruch zu diesem Vertrag stehen dürfen.19.8Das Lenkungsorgan ist auf jeder Tagung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien, vertreten durch die Delegierten, anwesend ist.19.9Das Lenkungsorgan beruft mindestens alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung ein. Diese Tagungen sind nach Möglichkeit unmittelbar anschließend an die ordentlichen Tagungen der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft abzuhalten.19.10Außerordentliche Tagungen des Lenkungsorgans werden zu jeder anderen Zeit, wenn es das Lenkungsorgan für notwendig erachtet oder auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei einberufen, sofern mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dieses Ersuchen befürwortet.19.11Das Lenkungsorgan wählt seinen Vorsitzenden und seine stellvertretende Vorsitzende (insgesamt als „das Präsidium“ bezeichnet) in Übereinstimmung mit seiner Geschäftsordnung.

Schlagworte

Geschäftsordnung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR40079766

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