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Artikel 15 – Ex-situ-Sammlungen pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die von den Internationalen Agrarforschungszentren der Beratungsgruppe für die Internationale Agrarforschung und anderen internationalen Institutionen aufbewahrt werden Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2006

Artikel 15 – Ex-situ-Sammlungen pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die von den Internationalen Agrarforschungszentren der Beratungsgruppe für die Internationale Agrarforschung und anderen internationalen Institutionen aufbewahrt werden

  1. 15.1Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der von den Internationalen Agrarforschungszentren (IARCs) der Beratungsgruppe für die Internationale Agrarforschung (CGIAR) treuhänderisch aufbewahrten Ex-situ-Sammlungen pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft für diesen Vertrag an. Die Vertragsparteien fordern die IARCs auf, für diese Ex-situ-Sammlungen mit dem Lenkungsorgan Vereinbarungen zu den folgenden Bedingungen zu unterzeichnen:a)in der Anlage 1 dieses Vertrags aufgeführte pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die von den IARCs aufbewahrt werden, werden gemäß Teil IV dieses Vertrags zur Verfügung gestellt;b)nicht in Anlage I dieses Vertrags aufgeführte pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die vor seinem Inkrafttreten gesammelt wurden und die von den IARCs aufbewahrt werden, werden gemäß einer Vereinbarung über die Materialabgabe (MTA) bereitgestellt, die zur Zeit aufgrund von Vereinbarungen zwischen den IARCs und der FAO verwendet wird. Das Lenkungsorgan ändert diese MTA spätestens auf seiner zweiten ordentlichen Tagung in Absprache mit den IARCs im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrags, insbesondere den Artikeln 12 und 13, zu den folgenden Bedingungen:(i)Die IARCs unterrichten das Lenkungsorgan regelmäßig nach einem vom Lenkungsorgan festzulegenden Zeitplan über die eingegangenen MTA;(ii)die Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft unter In-situ-Bedingungen gesammelt wurden, erhalten auf Anfrage, ohne MTA, Proben dieser pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft;(iii)die sich aus der genannten MTA ergebenden Vorteile, die dem in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe f genannten Mechanismus zufließen, dienen insbesondere zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der betreffenden pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, insbesondere für nationale und regionale Programme in Entwicklungs- und Schwellenländern, vor allem in Diversitätszentren und in den am wenigsten entwickelten Ländern; und(iv)die IARCs ergreifen im Rahmen ihrer Möglichkeiten geeignete Maßnahmen, um eine wirksame Einhaltung der MTA sicherzustellen, und informieren das Lenkungsorgan unverzüglich über Verstöße.c)Die IARCs erkennen die Befugnis des Lenkungsorgans an, gemäß diesem Vertrag Orientierungshilfe für die von ihnen aufbewahrten Ex-situ-Sammlungen zu geben.d)Die wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen, in denen diese Ex-situ-Sammlungen aufbewahrt werden, unterstehen weiterhin den IARCs, die sich verpflichten, diese Ex-situ-Sammlungen in Übereinstimmung mit international anerkannten Normen zu bewirtschaften und zu verwalten. Hierzu zählen insbesondere die von der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft gebilligten Normen für Genbanken.e)Auf Antrag eines IARC wird das Sekretariat bestrebt sein, geeignete technische Unterstützung zu leisten.f)Das Sekretariat hat jederzeit ein Recht auf Zugang zu den Einrichtungen sowie das Recht, alle dortigen Aktivitäten in direktem Zusammenhang mit Erhaltung und Austausch des unter diesen Artikel fallenden Materials zu kontrollieren.g)Wird die ordnungsgemäße Erhaltung dieser von den IARCs aufbewahrten Ex-situ-Sammlungen durch irgendein Ereignis, auch durch höhere Gewalt, behindert oder gefährdet, so leistet das Sekretariat nach Möglichkeit Hilfe bei der Evakuierung oder dem Transfer mit Zustimmung des aufbewahrenden Landes.15.2Im Rahmen des Multilateralen Systems vereinbaren die Vertragsparteien, den IARCs der Beratungsgruppe für die Internationale Agrarforschung, die mit dem Lenkungsorgan gemäß diesem Vertrag Vereinbarungen unterzeichnet haben, einen erleichterten Zugang zu den in Anlage I aufgeführten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu gewähren. Diese Zentren werden in einem vom Sekretariat geführten Verzeichnis eingetragen, das den Vertragsparteien auf Antrag zur Verfügung gestellt wird.15.3Mit Ausnahme des in Anlage I aufgeführten Materials, erfolgt der Zugang zu Material, das die IARCs nach Inkrafttreten dieses Vertrags erhalten und aufbewahren werden, zu Bedingungen, die denjenigen entsprechen, die zwischen den Material erhaltenden IARCs und dem Ursprungsland dieser Ressourcen oder dem Land, das diese Ressourcen im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt oder anderem geltenden Recht erworben hat, einvernehmlich festgelegt werden.15.4Die Vertragsparteien werden ermutigt, den IARCs, die Vereinbarungen mit dem Lenkungsorgan unterzeichnet haben, zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen Zugang zu nicht in Anlage 1 aufgeführten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu gewähren, die für die Programme und Aktivitäten der IARCs von Bedeutung sind.15.5Das Lenkungsorgan wird ferner danach streben, für die in diesem Artikel erwähnten Zwecke Vereinbarungen mit anderen einschlägigen internationalen Institutionen zu treffen.

Schlagworte

Entwicklungsland

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR40079762

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