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Artikel 20 – Sekretär Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2006

Artikel 20 – Sekretär

  1. 20.1Der Sekretär des Lenkungsorgans wird vom Generaldirektor der FAO mit Zustimmung des Lenkungsorgans ernannt. Der Sekretär wird durch das erforderliche Personal unterstützt.20.2Der Sekretär nimmt die folgenden Aufgaben wahr:a)Er veranlasst und leistet administrative Unterstützung für Tagungen des Lenkungsorgans und gegebenenfalls eingesetzter Nebenorgane;b)er unterstützt das Lenkungsorgan bei der Erfüllung seiner Aufgaben, einschließlich bei der Wahrnehmung von Sonderaufgaben, die ihm das Lenkungsorgan gegebenenfalls überträgt;c)er berichtet dem Lenkungsorgan über seine Tätigkeiten.20.3Der Sekretär übermittelt allen Vertragsparteien und dem Generaldirektor:a)Beschlüsse des Lenkungsorgans innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Verabschiedung;b)von den Vertragsparteien erhaltene Informationen gemäß diesem Vertrag.20.4Der Sekretär stellt Dokumente für Tagungen des Lenkungsorgans in den 6 Sprachen der Vereinten Nationen zur Verfügung.20.5Der Sekretär arbeitet mit anderen Organisationen und Vertragsorganen, wozu insbesondere das Sekretariat des Übereinkommens über die biologische Vielfalt gehört, bei der Erreichung der Ziele dieses Vertrags zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR40079767

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