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Artikel 12 – Erleichterter Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des Multilateralen Systems Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2006

Artikel 12 – Erleichterter Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des Multilateralen Systems

  1. 12.1Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der erleichterte Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des Multilateralen Systems im Sinne des Artikels 11 im Einklang mit diesem Vertrag erfolgt.12.2Die Vertragsparteien vereinbaren, die erforderlichen rechtlichen oder sonstigen geeigneten Maßnahmen zu treffen, um diesen Zugang anderen Vertragsparteien durch das Multilaterale System zu gewähren. Zu diesem Zweck wird dieser Zugang auch natürlichen oder juristischen Personen, die der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehen, gemäß Artikel 11 Absatz 4 gewährt.12.3Dieser Zugang wird zu folgenden Bedingungen gewährt:a)Der Zugang wird nur gewährt zum Zweck der Nutzung und Erhaltung in der Forschung, Züchtung und Ausbildung für Ernährung und Landwirtschaft, vorausgesetzt, dass dieser Zweck keine chemische, pharmazeutische bzw. sonstige Verwendung in der Nichtnahrungs-/Nichtfuttermittelwirtschaft einschließt. Bei Mehrzweck-Kulturpflanzen (Nahrungs- und Nichtnahrungspflanzen) sollte ihre Bedeutung für die Ernährungssicherheit entscheidend sein für ihre Einbeziehung in das Multilaterale System und die Verfügbarkeit für den erleichterten Zugang;b)der Zugang wird zügig gewährt, ohne einzelne Zugriffe verfolgen zu müssen, und ist kostenlos oder sofern eine Gebühr erhoben wird, überschreitet diese nicht die anfallenden Mindestkosten;c)alle vorhandenen Passportdaten und gemäß dem geltenden Recht alle sonstigen damit verbundenen, verfügbaren und nichtvertraulichen beschreibenden Informationen werden mit den zur Verfügung gestellten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft bereitgestellt;d)die Empfänger beanspruchen keine Rechte des geistigen Eigentums oder sonstige Rechte, die den erleichterten Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder zu ihren genetischen Teilen oder Bestandteilen in der Form, in der sie vom Multilateralen System entgegengenommen werden, einschränken;e)der Zugang zu in Entwicklung befindlichen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, einschließlich des von Bauern entwickelten Materials, liegt während der Entwicklungszeit im Ermessen ihres Entwicklers;f)der Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die durch Rechte des geistigen Eigentums und sonstige Eigentumsrechte geschützt sind, steht im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen und dem einschlägigen innerstaatlichen Recht;g)vom Multilateralen System zur Verfügung gestellte und erhaltene pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft werden die Empfänger dieser pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft auch weiterhin dem Multilateralen System gemäß diesem Vertrag bereitstellen;h)unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Artikels vereinbaren die Vertragsparteien, dass der Zugang zu unter In-situ-Bedingungen vorgefundenen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft gemäß dem innerstaatlichen Recht erfolgen wird oder, sofern es diese Rechtsvorschriften nicht gibt, im Einklang mit den vom Lenkungsorgan gegebenenfalls festgelegten Normen.12.4Zu diesem Zweck wird gemäß dem Artikel 12 Absätze 2 und 3 ein erleichterter Zugang aufgrund einer standardisierten Vereinbarung über die Materialabgabe (MTA) gewährt, die vom Lenkungsorgan angenommen wird und die Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 3 Buchstaben a, d und g sowie zum Vorteilsausgleich gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii und sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Vertrags enthält. Diese Vereinbarung sieht ferner vor, dass der Empfänger der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft fordert, dass die Bedingungen der MTA bei der Weitergabe der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft an eine andere Person oder einen anderen Rechtsträger sowie bei allen späteren Weitergaben dieser pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft Anwendung finden.12.5Die Vertragsparteien stellen sicher, dass bei sich aus diesen MTA ergebenden Vertragsstreitigkeiten ein Rechtsweg in ihren Rechtsordnungen entsprechend den geltenden Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit offen steht, in Anerkennung der Tatsache, dass die sich aus diesen MTA ergebenden Pflichten ausschließlich den Vertragsparteien dieser MTA obliegen.12.6In Katastrophen-/Notstandssituationen vereinbaren die Vertragsparteien, einen erleichterten Zugang zu geeigneten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Multilateralen System zu gewähren, um in Zusammenarbeit mit den Koordinatoren der Katastrophenhilfe zur Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Systeme beizutragen.

Schlagworte

Nichtnahrungswirtschaft, Nahrungspflanze, Katastrophensituation

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR40079759

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