Artikel 13 – Aufteilung der Vorteile im Multilateralen System
- 13.1Die Vertragsparteien erkennen an, dass der erleichterte Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des Multilateralen Systems an sich einen großen Vorteil des Multilateralen Systems darstellt und vereinbaren, dass sich daraus ergebende Vorteile gerecht und ausgewogen im Einklang mit diesem Artikel aufgeteilt werden.13.2Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Vorteile, die sich aus der Nutzung, einschließlich der kommerziellen Nutzung, pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des Multilateralen Systems ergeben, durch die folgenden Mechanismen gerecht und ausgewogen aufgeteilt werden: Informationsaustausch, Zugang zu und Weitergabe von Technologie, Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten und Aufteilung der Vorteile aus der Vermarktung, unter Berücksichtigung der Schwerpunktbereiche im fortgeschriebenen Globalen Aktionsplan unter Anleitung des Lenkungsorgans:
a) Informationsaustausch:
Die Vertragsparteien vereinbaren, Informationen über die pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des Multilateralen Systems zur Verfügung zu stellen, die u.a. Kataloge und Inventare, Informationen über Technologien, Ergebnisse technischer, wissenschaftlicher und sozioökonomischer Forschung, einschließlich Charakterisierung, Evaluierung und Nutzung umfassen. Sofern diese Informationen nicht vertraulicher Natur sind, werden sie gemäß dem geltenden Recht und den nationalen Möglichkeiten bereitgestellt. Diese Informationen werden allen Vertragsparteien dieses Vertrags durch das in Artikel 17 vorgesehene Informationssystem des Multilateralen Systems zur Verfügung gestellt.
b)Zugang zu und Weitergabe von Technologie:
- (i)Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Zugang zu Technologien für die Erhaltung, Charakterisierung, Evaluierung und Nutzung der im Multilateralen System befindlichen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu gewähren bzw. zu erleichtern. Angesichts der Tatsache, dass einige Technologien nur durch genetisches Material transferiert werden können, gewähren bzw. erleichtern die Vertragsparteien den Zugang zu diesen Technologien und dem im Multilateralen System befindlichen genetischen Material sowie zu verbesserten Sorten und genetischem Material, das durch die Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des Multilateralen Systems nach Artikel 12 entwickelt wurde. Der Zugang zu diesen Technologien, verbesserten Sorten und zu diesem genetischen Material wird gewährt bzw. erleichtert unter Beachtung geltender Eigentumsrechte und Vorschriften über den Zugang und gemäß den nationalen Möglichkeiten.(ii)Der Zugang zu und die Weitergabe von Technologien an Länder, insbesondere Entwicklungs- und Schwellenländer, erfolgt durch eine Reihe von Maßnahmen, wie z. B. die Einrichtung und Erhaltung von und Teilnahme an fruchtartenspezifischen Gruppen über die Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, alle Arten der Partnerschaft in Forschung und Entwicklung und in wirtschaftlich ausgerichteten Gemeinschaftsunternehmen in Bezug auf das erhaltene Material, der Entwicklung des Arbeitskräftepotentials und des wirksamen Zugangs zu Forschungseinrichtungen.(iii)Der Zugang zu und die Weitergabe von Technologie nach Ziffern (i) und (ii), wozu auch die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützte Technologie zählt, an Entwicklungsländer-Vertragsparteien, insbesondere an die am wenigsten entwickelten Länder und Schwellenländer, wird gewährt bzw. erleichtert unter ausgewogenen und möglichst günstigen Bedingungen. Dies gilt besonders für Technologien, die bei der Erhaltung eingesetzt werden, sowie für Technologien zugunsten der Bauern in Entwicklungsländern, vor allem in den am wenigsten entwickelten Ländern und Schwellenländern, darunter im beiderseitigen Einvernehmen auch zu Konzessionsoder Vorzugsbedingungen, u.a. durch Partnerschaften in Forschung und Entwicklung im Rahmen des Multilateralen Systems. Dieser Zugang und diese Weitergabe werden zu Bedingungen gewährt, die den angemessenen und tatsächlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums anerkennen und ihm entsprechen.
c)Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten:
Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungs- und Schwellenländer, die sich in der Priorität widerspiegeln, die sie dem Ausbau der Kapazitäten für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in ihren Plänen und Programmen – wenn vorhanden – beimessen und im Hinblick auf die pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die in das Multilaterale System einbezogen sind, vereinbaren die Vertragsparteien, den folgenden Aspekten Vorrang einzuräumen: (i) der Erstellung bzw. dem Ausbau von Programmen für wissenschaftliche und technische Schulung und Ausbildung zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, (ii) der Entwicklung und dem Ausbau von Einrichtungen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, insbesondere in Entwicklungs- und Schwellenländern, sowie (iii) der Durchführung wissenschaftlicher Forschung vorzugsweise und, soweit möglich, in Entwicklungs- und Schwellenländern in Zusammenarbeit mit den Institutionen dieser Länder sowie dem Ausbau von Kapazitäten für diese Forschung in Bereichen, in denen sie erforderlich sind.
d)Aufteilung der finanziellen und sonstigen Vorteile der Vermarktung:
- (i)Im Rahmen des Multilateralen Systems vereinbaren die Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, um die kommerziellen Vorteile aufzuteilen, unter Beteiligung des privaten und staatlichen Sektors an den in diesem Artikel genannten Aktivitäten, durch Partnerschaften und Zusammenarbeit, auch mit dem privaten Sektor in Entwicklungsund Schwellenländern bei der Forschung und Entwicklung von Technologien.(ii)Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die in Artikel 12 Absatz 4 erwähnte standardisierte Vereinbarung über die Materialabgabe eine Auflage enthält, nach der ein Empfänger, der ein Erzeugnis vermarktet, das eine pflanzengenetische Ressource für Ernährung und Landwirtschaft ist und vom Multilateralen System erhaltenes Material enthält, einen angemessenen Teil der sich aus der Vermarktung dieses Erzeugnisses ergebenden Vorteile an den in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f erwähnten Mechanismus zahlt. Dies gilt nicht, wenn Andere ohne Einschränkungen über dieses Erzeugnis für weitere Forschung und Züchtung verfügen können. In diesem Fall wird der vermarktende Empfänger ermutigt, eine Zahlung zu leisten.
Schlagworte
Entwicklungsland
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018
Gesetzesnummer
20004820
Dokumentnummer
NOR40079760
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)