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Artikel 37 Patientencharta (Bund – Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Artikel 37

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hinterlegt. Dieses hat dem Land Wien eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20004633

Dokumentnummer

NOR40076116

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