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Artikel 2 Übernahme von illegal aufhältigen Personen - Protokoll (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.5.2005

II

Artikel 2

Zu Artikel 2 Absatz 1

Das Ersuchen um Feststellung der Staatsangehörigkeit muss, abgesehen von den Personaldaten, erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten:

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