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Artikel XII Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2005

Artikel XII

Sekretariat

  1. 1.Der Sekretär der Kommission wird vom Generaldirektor der FAO ernannt.2.Der Sekretär wird durch Sekretariatspersonal im erforderlichen Ausmaß unterstützt.3.Der Sekretär ist für die Umsetzung der Politik und der Aktivitäten der Kommission verantwortlich. Er führt auch andere Aufgaben aus, die ihm durch dieses Übereinkommen auferlegt werden und erstattet der Kommission darüber Bericht.4.Der Sekretär verteilt:
  1. a) Internationale Standards innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Annahme an alle Vertragschließenden Parteien;
  2. b) Listen der Eintrittstellen, die von Vertragschließenden Parteien gemäß Artikel VII Abs. 2 lit. d) übermittelt werden, an alle Vertragschließenden Parteien;
  3. c) Listen der geregelten Schadorganismen, deren Einfuhr verboten ist oder die unter die Bestimmungen von Artikel VII Abs. 2 lit. i) fallen, an alle Vertragschließenden Parteien und an regionale Pflanzenschutzorganisationen;
  4. d) Informationen von Vertragschließenden Parteien über phytosanitäre Anforderungen, Beschränkungen und Verbote gemäß Artikel VII Abs. 2 lit. b) sowie Beschreibungen von nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisationen gemäß Artikel IV Abs. 4.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

20004511

Dokumentnummer

NOR40073671

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