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Artikel XI Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2005

Artikel XI

Kommission für phytosanitäre Maßnahmen

  1. 1.Die Vertragschließenden Parteien vereinbaren, im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) eine Kommission für Phytosanitäre Maßnahmen (Commission on Phytosanitary Measures – CPM) einzusetzen.2.Die Aufgaben der Kommission bestehen darin, die vollständige Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zu unterstützen, insbesondere im Hinblick auf folgende Punkte:
  1. a) Sie überprüft die weltweite Situation auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes und prüft, inwieweit Handlungsbedarf bei der Bekämpfung der internationalen Ausbreitung von Schadorganismen und deren Einschleppung in gefährdete Gebiete besteht;
  2. b) Sie erarbeitet und überwacht die notwendigen institutionellen Voraussetzungen und Verfahren für die Entwicklung und Annahme von internationalen Standards und sie beschließt internationale Standards;
  3. c) Sie legt Regeln und Verfahren für die Streitschlichtung gemäß Artikel XIII fest;
  4. d) Sie setzt Unterausschüsse der Kommission ein, soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Kommission erforderlich ist;
  5. e) Sie beschließt Richtlinien für die Anerkennung von regionalen Pflanzenschutzorganisationen;
  6. f) Sie gewährleistet die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen in Angelegenheiten, auf die sich dieses Übereinkommen erstreckt;
  7. g) Sie beschließt Empfehlungen für die Umsetzungen dieses Übereinkommens, soweit dies erforderlich ist;
  8. h) Sie nimmt sonstige Aufgaben wahr, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

20004511

Dokumentnummer

NOR40073670

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