Artikel 2
Zweck
Zweck dieses Protokolls ist es,
- a) den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen, wobei Frauen und Kindern besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;
- b) die Opfer des Menschenhandels unter voller Achtung ihrer Menschenrechte zu schützen und ihnen zu helfen sowie
- c) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zur Verwirklichung dieser Ziele zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004510
Dokumentnummer
NOR40073622
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