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Artikel 1 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z1 – Menschenhandel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2005

Artikel 1

— I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen diegrenzüberschreitende organisierte Kriminalität

(1) Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es ist zusammen mit dem Übereinkommen auszulegen.

(2) Das Übereinkommen findet sinngemäß auf dieses Protokoll Anwendung, sofern im Protokoll nichts anderes vorgesehen ist.

(3) Die in Übereinstimmung mit Artikel 5 dieses Protokolls umschriebenen Straftaten werden als in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebene Straftaten angesehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004510

Dokumentnummer

NOR40073621

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