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Artikel 19 DBA – Litauen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2005

Artikel 19

ÖFFENTLICHER DIENST

  1. i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
  2. ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die an den österreichischen Handelsdelegierten in Litauen und an das Personal dieser österreichischen Außenhandelsstelle gezahlt werden.

(4) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20004500

Dokumentnummer

NOR40073418

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