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Artikel 18 DBA – Litauen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2005

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20004500

Dokumentnummer

NOR40073417

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