ARTIKEL 34
Artikel 34
Zusammenarbeit im Tourismus
(1) Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit bei der Entwicklung des Tourismus.
(2) Diese Zusammenarbeit konzentriert sich auf
- a) Projekte zur Entwicklung und Konsolidierung touristischer Produkte und Dienstleistungen, die von beiderseitigem Interesse oder für andere Märkte von beiderseitigem Interesse attraktiv sind;
- b) Konsolidierung der Ferntouristenströme;
- c) Ausbau der Kanäle für die Tourismusförderung;
- d) Bildung und Ausbildung im Tourismusbereich;
- e) technische Hilfe und Pilotprojekte zur Entwicklung des Tourismus für bestimmte Interessengruppen;
- f) Informationsaustausch über Tourismusförderung, integrierte Planung von Tourismuszielen und Qualität der Dienstleistungen;
- g) Einsatz von Förderungsinstrumenten zur Entwicklung des Tourismus auf örtlicher Ebene.
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