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Artikel 166 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 166

Artikel 166

Ausnahmen und Schutzmaßnahmen

(1) In Ausnahmefällen, in denen die Zahlungen und der Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Wechselkurspolitik einer Vertragspartei verursacht oder zu verursachen droht, kann die betreffende Vertragspartei für höchstens ein Jahr die unbedingt notwendigen Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs treffen. Die Anwendung der Schutzmaßnahmen kann durch förmliche Wiedereinführung verlängert werden.

(2) Die Vertragspartei, die die Schutzmaßnahmen trifft, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.

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