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Artikel 110 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 110

Artikel 110

Regulierungsbehörde

(1) Die Regulierungsbehörden für Telekommunikationsdienstleistungen sind von den Anbietern der Basis-Telekommunikationsdienste unabhängig und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig.

(2) Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörden sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch.

(3) Die von der Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffenen Anbieter können gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen.

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