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Artikel 111 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 111

Artikel 111

Erbringung von Dienstleistungen

(1) Soweit eine Lizenz erforderlich ist, werden die Voraussetzungen und Bedingungen für die Lizenz und die Frist, die in der Regel für eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Lizenz benötigt wird, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(2) Soweit eine Lizenz erforderlich ist, werden die Gründe für die Ablehnung der Lizenz dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt.

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