Veröffentlichungen im Internet
§ 4.
Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Internet die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten technischen Spezifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019
Gesetzesnummer
20004204
Dokumentnummer
NOR40219512
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