Veröffentlichungen im Internet
§ 4.
Der Bundeskanzler hat im Internet unter http://www.bka.gv.at/zustelldienste die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten technischen Spezifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 sowie die Erfordernisse zur Erfüllung der in § 3 Abs. 1 Z 10 genannten “Web Content Accessibility Guidelines" des W3C Stufe A zu veröffentlichen.
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