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Artikel 30 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Kapitel VIII

Einbeziehung der Zollverwaltung

Artikel 30

Artikel 30

Befugnisse der Zollorgane

Soweit die Zollorgane der Vertragsparteien sicherheitspolizeiliche oder kriminalpolizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung ihrer Befugnisse wahrnehmen, stehen sie im Rahmen dieses Vertrages den Beamten der Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien gleich.

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