Kapitel VIII
Einbeziehung der Zollverwaltung
Artikel 30
Artikel 30
Befugnisse der Zollorgane
(1) Soweit die Zollorgane der Vertragsparteien sicherheitspolizeiliche oder kriminalpolizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung ihrer Befugnisse wahrnehmen, stehen sie im Rahmen dieses Vertrages den Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien gleich.
(2) Soweit Zollorganen der Republik Österreich die Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle übertragen wurde, können sie auch für den gemischten Streifendienst gemäß Artikel 14 eingesetzt werden.
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