Artikel 30 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Kapitel VIII

Einbeziehung der Zollverwaltung

Artikel 30

Artikel 30

Befugnisse der Zollorgane

(1) Soweit die Zollorgane der Vertragsparteien sicherheitspolizeiliche oder kriminalpolizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung ihrer Befugnisse wahrnehmen, stehen sie im Rahmen dieses Vertrages den Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien gleich.

(2) Soweit Zollorganen der Republik Österreich die Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle übertragen wurde, können sie auch für den gemischten Streifendienst gemäß Artikel 14 eingesetzt werden.

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