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Artikel 31 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Kapitel IX

Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Artikel 31

Artikel 31

Ablehnung im Einzelfall

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme gemäß diesem Vertrag geeignet ist, die Souveränität einzuschränken oder die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden, so teilt sie der anderen Vertragspartei mit, dass sie die Zusammenarbeit insoweit ganz oder teilweise verweigert oder von bestimmten Bedingungen abhängig macht.

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