vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 23 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 23

Protokollierung

(1) Die übermittelnde Sicherheitsbehörde und der Empfänger sind verpflichtet, mindestens Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Übermittlung personenbezogener Daten festzuhalten. Übermittlungen im Online-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren.

(2) Die Protokollaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(3) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Datenschutzvorschriften eingehalten worden sind, verwendet werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)