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Artikel 22 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 22

Verständigung über die Datenverarbeitung

(1) Auf Ersuchen der übermittelnden Stelle erteilt der Empfänger Auskunft über jegliche Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten.

(2) Stellt die Sicherheitsbehörde einer Vertragspartei, die Personendaten aufgrund dieses Vertrages übermittelt hat, fest, dass die übermittelten Daten unrichtig oder infolge unrechtmäßiger Verarbeitung richtig zu stellen oder zu vernichten sind, hat sie den Empfänger unverzüglich darauf hinzuweisen.

(3) Stellt der Empfänger eine unrechtmäßige Verarbeitung übermittelter personenbezogener Daten fest, hat er die übermittelnde Stelle ebenfalls unverzüglich darauf hinzuweisen.

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