Artikel 4
(1) Praktikanten, die nach diesem Abkommen zur Arbeit zugelassen werden können, richten an die zuständige Stelle ihres Staates ein Vermittlungsgesuch. Die Regeln über das Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung der Praktikantenbewilligungen werden von den zuständigen Stellen in einer Verfahrensordnung festgelegt und nach Bedarf periodisch überprüft.
(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den Austausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für die Praktikanten zu finden; sie teilen die Ergebnisse ihrer Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils anderen Vertragspartei mit.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20004103
Dokumentnummer
NOR40064501
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