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Artikel 5 Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 5

Auf die Beschäftigung eines Praktikanten sind sämtliche Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtes, des Arbeitnehmerschutzrechtes einschließlich der besonderen Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Jugendlichen, des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechtes sowie der kollektiven Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes und sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsstaates, in dem der Praktikant die Beschäftigung ausübt, anzuwenden.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20004103

Dokumentnummer

NOR40064502

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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