Artikel 5
Auf die Beschäftigung eines Praktikanten sind sämtliche Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtes, des Arbeitnehmerschutzrechtes einschließlich der besonderen Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Jugendlichen, des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechtes sowie der kollektiven Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes und sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsstaates, in dem der Praktikant die Beschäftigung ausübt, anzuwenden.
Schlagworte
Arbeitsrecht
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20004103
Dokumentnummer
NOR40064502
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