ARTIKEL 49
Artikel 49
Finanzdienstleistungen
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, ihre Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere
- a)um die Stärkung und Umstrukturierung des Finanzsektors in Ägypten zu unterstützen;b)um das Rechnungslegungs- sowie das Aufsichts- und Regelungssystem für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors in Ägypten zu verbessern.
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