ARTIKEL 50
Artikel 50
Landwirtschaft und Fischerei
Ziel der Zusammenarbeit ist
- a)die Modernisierung und Umstrukturierung von Landwirtschaft und Fischerei, einschließlich der Modernisierung der Infrastruktur und der Ausrüstung, der Entwicklung von Verpackungs-, Lagerungs- und Vermarktungstechniken und der Verbesserung der privaten Vertriebssysteme;b)die Diversifizierung der Produktion und der Absatzmärkte im Ausland, u.a. durch Unterstützung von Jointventures in der Agrar- und Ernährungswirtschaft;c)die Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der Tier- und Pflanzengesundheit und bei den Anbautechniken, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern. Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein Informationsaustausch statt.
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