ARTIKEL 51
Artikel 51
Verkehr
Ziel der Zusammenarbeit ist
die Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von gemeinsamem Interesse verbundenen Straßen-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur;
die Festlegung und Durchsetzung von Betriebsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind;
die Erneuerung der technischen Anlagen für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene, den Containerverkehr und den Güterumschlag;
die Verbesserung des Managements der Flughäfen, der Eisenbahnen und der Luftverkehrskontrolle, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen;
die Verbesserung der Navigationshilfen.
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